Online-Durchsuchung unter Auflagen erlaubt!
Ich habe mir eben die Reaktionen auf das Grundsatzurteil welches heute vom Bundesverfassungsgericht zur heimlichen Online-Durchsuchung verkündet wurde, durchgelesen. In vielen Beiträgen wird erklärt, dass wir gewonnen haben und die heimliche Online-Durchsuchung für nichtig erklärt wurde.
Liebe Leser und Leserinnen, die heimliche Online-Durchsuchung wurde nicht grundsätzlich verboten sondern an strenge Auflagen gebunden und wenn diese Auflagen erfüllt sind, erlaubt.
Damit führen die Verfassungsrichter ähnlich wie beim Volkszählungsurteil ein in der modernen digitalen Welt begründetes neues Grundrecht ein; dieses Recht sei aber nicht schrankenlos, da etwa zur Abwehr konkreter Gefahr Eingriffe möglich sein müssen. Dies trifft aber nicht auf die Regelungen zur heimlichen Online-Durchsuchung im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz zu, da sie einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre darstellten.
Eine heimliche Online-Durchsuchung von PCs sei, ähnlich wie bei Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis oder in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nur unter strengen Auflagen möglich.
Quelle: Heise
Im Leitsatz zum Urteil des Ersten Senats heißt es bei Abs. 2:
Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.
Damit wurde die heimliche Online-Durchsuchung erlaubt und zwar genau so, wie von den Überwachern gefordert.
Reaktionen
- Die Entscheidung: Online-Durchsuchung beim Bundesverfassungsgericht
Mit sehr vielen Informationen und Reaktionen aus der Medienlandschaft. - Urteil zur Vorratsdatenspeicherung produziert Sieger auf allen Seiten – kaum zu glauben.
- Gewonnen…
- Online-Durchsuchungen vom Bundesverfassungsgericht abgenickt!
- Die Geburt des “Computer-Grundrechts”
- Karlsruhe erlaubt Präventiv-Spionage und Totalüberwachung Einzelner
- Ein Urteil viele Bewertungen
- Online-Schnüffelei gekippt !!!
- Verfassungsgericht verbietet wildes Bildschirm-Ablesen
Pressereaktionen
- Richter erfinden das Computer-Grundrecht
- Richter ebnen Weg für Online-Durchsuchungen
- Hohe Hürden für Online-Razzien
- Ein neues Grundrecht erblickt die Welt
- Deutschland: Hohe Barrieren für Schäubles PC-Polizei
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» Geschrieben von SaarBreaker (1258) am Mittwoch, 27. Februar 2008 - 19:57
» Gelesen: 1405 · heute: 2 · zuletzt: 20. November 2008
» Kategorien: Datenschutz, Deutschland, Überwachung
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am Mittwoch, 27. Februar 2008 21:33
Ich glaube, Herr S. hat sich etwas ganz anderes erhofft und die Überwacher dürfen keinesfalls alles, was sie wollten
am Mittwoch, 27. Februar 2008 21:52
Da muss ich Dir “leider” widersprechen. Das NRW-Gesetz, welches nach Schäubles Gusto war, wurde förmlich zerissen. Von Schäubles “Forderungen” ist ziemlich wenig übrig geblieben.
Er wollte eine Motorsäge und bekam eine Nagelschere.
Dazu auch:
Schäuble:0 - Volk:1
am Mittwoch, 27. Februar 2008 22:35
Wenn es um das NRW-Gesetz geht, ja!
Da dieses Urteil aber als Grundsatzurteil angesehen wird und es die Möglichkeit einer Online-Durchsuchung zulässt, wenn auch unter strengen Auflagen die ein Richter unmöglich überprüfen kann, heißt es leider nicht, dass wir grundsätzlich vor Verdachtsschnüfflern sicher sind.
Dein Vergleich mit der Motorsäge ist köstlich
am Mittwoch, 27. Februar 2008 22:41
@Engelbert
Nun ja, wenn das Gesetz so umgesetzt wird, wie es das BVerG vorsieht, ist der Schutz vor den staatlichen Schnüflern aber (zumindest auf dem Papier) sehr hoch und man kann wohl davon ausgehen, dass es tatsächlich nur Einzelfälle sein werden, was mE nicht(!) Schäubles Grundidee war.
Dass der Staat per se schnüffeln darf, würde ich nicht überbewerten. Der Staat darf auch töten, allerdings nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (Nothilfe/-wehr). Damit können wir ja auch leben
am Donnerstag, 28. Februar 2008 13:42
Ich denke auch, wir können mit dem Urteil sehr zufrieden sein. Die Hürden sind hoch und der Staat kann nicht, wie es sich Schäuble gewünscht hat, einfach drauf los schnüffeln.
am Donnerstag, 28. Februar 2008 18:47
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am Montag, 19. Mai 2008 21:41
[...] Bundesverfassungsgericht den Kern privater Lebensführung unter besonderen Schutz gestellt und für Online-Durchsuchungen hohe Hürden aufgestellt hat. Aber das spielt keine besonders große Rolle, denn zunächst gibt es einen [...]